Verwaltungsgerichtshof
09.09.2004
2001/15/0181
Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (Hinweis E 2. Juni 2004, 2003/13/0166; E 24. Juni 2004, 2001/15/0052). Der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort gelegen, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt (Hinweis E 24. Juni 2004, 2001/15/0052; E 29. Jänner 2003, 99/13/0076, 0077).