Verwaltungsgerichtshof
22.04.2004
2001/15/0104
Das Versprechen eines Entgeltes "für die Ermittlung eines Bräutigams" ist im Gegensatz zur bloßen Vermittlung der Adressen von Personen, die an einer Eheschließung interessiert sind, aufgrund der Norm des § 879 Abs 2 Z 1 ABGB als gegen die guten Sitten verstoßend nichtig (vgl Krejci in Rummel3, § 879 Rz 203a).