Verwaltungsgerichtshof
18.12.2001
2001/15/0060
GRS wie 98/15/0050 E 17. Mai 2000 RS 1
Wird ein vor dem VwGH angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belBeh berichtigt, so hat der VwGH seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung zugrundezulegen, die er durch die Berichtigung erhalten hat (Hinweis E 26.6.1992, 89/17/0039).