Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2001

Geschäftszahl

2001/15/0057

Rechtssatz

Um dem gerade bei wesentlich beteiligten Gesellschaftern wegen des häufig vorzufindenden Umstandes des Selbstkontrahierens notwendigen Objektivierungserfordernis Rechnung zu tragen, ist der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung zuzumessen. Die Bestimmung des Paragraph 22, Ziffer 2, 2. Teilstrich EStG 1988 stellt nicht darauf ab, welchem Vertragstyp das Zivilrecht das konkrete Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers zuordnet.