Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2004

Geschäftszahl

2001/15/0051

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, FamLAG, wonach die Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt wird, betrifft ausschließlich das Recht zur Geltendmachung eines bereits entstandenen Anspruches, welches sonst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe gegeben gewesen sein mussten, wieder erlischt. Paragraph 10, Absatz 3, FamLAG legt sohin lediglich eine Frist zur Geltendmachung bereits entstandener Ansprüche auf Familienbeihilfe fest und ermöglicht nicht eine rückwirkende Erfüllung von Voraussetzungen zur Entstehung des Anspruches (Hinweis E 7. Juni 2001, 98/15/0025).