Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2001

Geschäftszahl

2001/15/0031

Rechtssatz

Bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde steht dem Beschwerdeführer kein Antragsrecht auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu (Hinweis Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 540).