Verwaltungsgerichtshof
24.06.2004
2001/15/0005
Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 8, KommStG (Ausschussbericht, 1302 BlgNR römisch XVIII. GP) ergibt sich, dass gemeinnützig auf dem Gebiet der "sozialen Fürsorge" tätige Unternehmen von der Befreiungsbestimmung erfasst sein sollen. Diese in den Materialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers spricht dafür, dass das Tatbestandsmerkmal der Jugendfürsorge iSd Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG nicht durch den Begriff der Jugendfürsorge iSd Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 begrenzt ist. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 20. September 1995, 95/13/0127, zum Ausdruck gebracht, dass das Betreiben von Kindergärten, Kinderheimen und Studentenheimen von Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG erfasst wird.