Verwaltungsgerichtshof
24.06.2004
2001/15/0005
Die taxative Aufzählung des Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG enthält die Jugendfürsorge. Für die übrigen in dieser Gesetzesstelle genannten Fürsorgezwecke (mit Ausnahme der Krankenfürsorge), also für die Kinderfürsorge, die Familienfürsorge, die Behindertenfürsorge, die Blindenfürsorge und die Altenfürsorge, findet sich eine korrespondierende Gesetzesdefinition nicht. Dieser Umstand spricht dafür, dass der Gesetzgeber auch mit dem in der Aufzählung enthaltenen Begriff der "Jugendfürsorge" nicht unmittelbar an die Definition in einem anderen Gesetz (Jugendwohlfahrtsgesetz) anknüpfen wollte.