Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2004

Geschäftszahl

2001/15/0002

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, KStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 sind Repräsentationsaufwendungen - darunter fallen auch Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden - nicht abzugsfähig. Nach der hg. Rechtsprechung erfasst die Bewirtung auch die Unterkunftsgewährung (Hinweis E 27. Mai 1998, 97/13/0031). Die Verwendung eines Gebäudes für die Unterkunftsgewährung an Geschäftsfreunde vermag die Betriebsvermögenseigenschaft des Gebäudes nicht zu begründen (Hinweis E 5. Juli 1994, 91/14/0110).

Beachte

Besprechung in:

GeS aktuell 9 aus 2007,, S 390-402;