Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2004

Geschäftszahl

2001/15/0002

Rechtssatz

Notwendiges Betriebsvermögen umfasst jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen (Hinweis E 24. Oktober 2002, 98/15/0083).

Beachte

Besprechung in:

GeS aktuell 9 aus 2007,, S 390-402;