Verwaltungsgerichtshof
21.10.2003
2001/14/0217
GRS wie 88/14/0002 E 13. Dezember 1988 RS 1 (hier nur erster Satz; Reisen statt Auslandsreisen)
Die Kosten von Auslandsreisen können als Betriebsausgaben nur Berücksichtigung finden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb (beruflich) veranlaßt sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Dabei ist hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen.
Besprechung in:
AnwBl 6 aus 2004,, Seite 361 bis Seite 363;