Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2006

Geschäftszahl

2001/14/0202

Rechtssatz

Mit einer wenn auch laufenden Befragung der mit der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten betrauten Person, ob die "Buchhaltung in Ordnung" sei, kann hinsichtlich der dem Geschäftsführer obliegenden Kontrollpflichten das Auslangen nicht gefunden werden. Allein durch die Entgegennahme von Zusicherungen der zu überwachenden Person, sich dem Auftrag entsprechend zu verhalten, wird einer Überwachungspflicht nicht entsprochen (Hinweis E 30. Mai 1989, 89/14/0044, aber etwa auch E 22. April 1998, 98/13/0057).