Verwaltungsgerichtshof
20.09.2006
2001/14/0190
Die Beurteilung einer Zahlung als Beitrag an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, EStG schließt eine Beurteilung derselben Zahlung als Zuwendung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, EStG 1988 und umgekehrt aus. Es trifft nämlich zu, dass unter einem Beitrag im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, EStG die nach den entsprechenden Regelungen der anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften verpflichtend zu leistenden Zahlungen zu verstehen sind, während es sich bei den Zuwendungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, EStG 1988 um freiwillige Zahlungen handelt.