Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2004

Geschäftszahl

2001/14/0176

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0051 E 16. Dezember 1999 RS 5

Stammrechtssatz

Der Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto ist in dem in Paragraph 216, BAO normierten Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides auszutragen und es ist ein solches auch auf Antrag des Haftungspflichtigen durchzuführen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2353).