Verwaltungsgerichtshof
28.04.2004
2001/14/0166
Nur im Bereich der Einkünfteerzielung anfallende Aufwendungen bzw Erträge sind - von gesetzlichen Sonderbestimmungen abgesehen - für die Ermittlung der Einkünfte der Körperschaft (ihres Gewinnes bzw Verlustes) maßgebend. Im Bereich der Gewinnermittlung spielen nur solche Vorgänge eine Rolle, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Ausschüttungen einer Körperschaft sind nicht durch deren Betrieb veranlasst, stehen nicht mit der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Betriebes der Körperschaft in Zusammenhang.