Verwaltungsgerichtshof
30.10.2001
2001/14/0111
Bei der Übertragungsrücklage handelt es sich um einen "geparkten" laufenden Gewinn, der dann keiner Begünstigung teilhaftig wird, wenn es zu einer Neuinvestition nicht gekommen ist (Hinweis Doralt, EStG4, Paragraph 12, Tz 54).