Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.2001

Geschäftszahl

2001/14/0111

Rechtssatz

Bei der Übertragungsrücklage handelt es sich um einen "geparkten" laufenden Gewinn, der dann keiner Begünstigung teilhaftig wird, wenn es zu einer Neuinvestition nicht gekommen ist (Hinweis Doralt, EStG4, Paragraph 12, Tz 54).