Verwaltungsgerichtshof
29.03.2006
2001/14/0091
GRS wie 2001/13/0059 E 21. September 2005 RS 1
Personengesellschaften des Handelsrechts verlieren ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Vollbeendigung. Ihre Auflösung und die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch beeinträchtigen ihre Parteifähigkeit so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht vollständig abgewickelt sind (Hinweis B 10. Dezember 1997, 93/13/0301; B 24. Februar 1998, 95/13/0269; E 17. November 2004, 2000/14/0142).