Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.2001

Geschäftszahl

2001/14/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0115 E 19. November 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Gesellschafterschulden nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, daß er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat (Hinweis EB E 21.1.1991, 90/15/0055).