Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Geschäftszahl

2001/14/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0073 E 29. Jänner 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Dass keine monatliche Auszahlung erfolgte, sondern die Geschäftsführervergütung jährlich dem Verrechnungskonto gutgeschrieben wurde, ist für die Annahme einer laufenden Entlohnung (noch) ausreichend (Hinweis E 18.7.2001, 2001/13/0084).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/14/0134