Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2001

Geschäftszahl

2001/14/0054

Rechtssatz

Das Selbstkontrahieren ist bei der Einmann-GmbH durch den einzigen Geschäftsführer vor dem EU-GesRÄG, BGBl römisch eins 1996/304, zivilrechtlich unzulässig und unwirksam gewesen und seit dem Inkrafttreten der mit dem EU-GesRÄG (mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1996) eingeführten Absatz 5 und 6 des Paragraph 18, GmbHG zivilrechtlich nur bei Einhaltung bestimmter Vorschriften wirksam, sodass sich die steuerliche Beachtlichkeit im Regelfall nur aus Paragraph 23, Absatz 3, BAO ergibt.