Verwaltungsgerichtshof
23.04.2001
2001/14/0052
Soweit das völlig allgemein gehaltene Vorbringen der Abgabepflichtigen zum Risiko in der EDV-Branche als auf die künftige Entwicklungen des Betriebserfolges der Abgabepflichtigen bezogen zu verstehen ist, lässt sich daraus schon deshalb nicht auf ein relevantes Risiko des Geschäftsführers - auf ein Risiko aus der Sicht des Gesellschafters kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Hinweis E vom 27. Juli 1999, 99/14/0136) - schließen, weil im gegenständlichen Fall das Geschäftsführungsverhältnis ohnedies jederzeit (also auch bei Beginn einer sich abzeichnenden Krise) zum Monatsultimo gekündigt werden konnte.