Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2004

Geschäftszahl

2001/14/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/14/0008 E 28. November 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn es einen Teil der Wohnung oder eines Einfamilienhauses darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt (Hinweis E 13. Oktober 1999, 99/13/0093). Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird.