Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2006

Geschäftszahl

2001/13/0294

Rechtssatz

Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde berichtigt, so hat der Verwaltungsgerichtshof der Prüfung des Bescheides jene Fassung zu Grunde zu legen, die der Bescheid durch die Berichtigung erhalten hat, weshalb der Beschwerdeführer hinsichtlich des vom Berichtigungsbescheid betroffenen Beschwerdepunktes als klaglos gestellt anzusehen ist (Hinweis E 18. Oktober 1995, 93/13/0290; E 17. Mai 2000, 98/15/0050, 99/15/0055; E 18. Dezember 2001, 2001/15/0060; E 30. Juni 2005, 2001/15/0107).