Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2006

Geschäftszahl

2001/13/0294

Rechtssatz

Dass Dekontaminierungskosten die Qualifikation aktivierungspflichtiger nachträglicher Anschaffungskosten zukommen musste, ist eine Beurteilung, die nicht als rechtswidrig erkannt werden kann. Wie schon den Geometerkosten, so kam auch den Dekontaminierungskosten die Eigenschaft solcher Aufwendungen zu, mit denen das erworbene Wirtschaftsgut erst in jenen Zustand versetzt wurde, in welchem es für den "Betrieb" des abgabepflichtigen Fonds verwendet werden konnte (Hinweis E 18. Mai 1962, 2221/61, VwSlg 2651 F/1962). (Hier: Der abgabepflichtige Fonds erwirbt Grundflächen zum Zweck der Wiederveräußerung an Betriebe.)