Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2006

Geschäftszahl

2001/13/0294

Rechtssatz

Die Anschaffungskosten umfassen nicht nur den Kaufpreis, sondern auch alle sonstigen, durch den Erwerb des Wirtschaftsgutes entstandenen Ausgaben, zu denen auch jene Kosten gehören, die nach der Anschaffung aufgewendet werden, um das angeschaffte Wirtschaftsgut für den Betrieb nutzbar zu machen (siehe zu diesem schon vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes (Paragraph 203, Absatz 2, HGB) allgemein geltenden Verständnis dieses Begriffes etwa Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, Tz. 30 zu Paragraph 6, EStG 1972).