Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2006

Geschäftszahl

2001/13/0294

Rechtssatz

Ausführungen, dass die Förderung der Wirtschaft selbst im Fall, dass die vom abgabepflichtigen Fonds nach seiner Satzung verfolgten Ziele nicht eigene privatwirtschaftliche Ziele sind, nicht als unmittelbare Verfolgung eines gemeinnützigen Zweckes im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, BAO erkannt wird. (Hier: Der vom abgabepflichtigen Fonds geschaffene Nutzen kommt, insoweit die Bemühungen dieses Fonds zur "Förderung der Wirtschaft" erfolgreich sind, zwangsläufig unmittelbar jenen Wirtschaftstreibenden zu Gute, die von der Tätigkeit des Fonds profitieren. Der aus der wirtschaftlichen Prosperität der Region für die Allgemeinheit resultierende Vorteil ist eine Konsequenz der dem einzelnen Wirtschaftstreibenden eröffneten Möglichkeiten und stellt sich damit als Akt bloß mittelbarer Förderung der Allgemeinheit dar, die nach Paragraph 34, Absatz eins, BAO nicht geeignet ist, die bei Betätigungen für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen abgabenrechtlichen Begünstigungen nach sich zu ziehen - Hinweis E 25. November 1979, 1073/79; E 26. September 1973, 1650/72; E 20. Oktober 1982, 13/1649/79, 13/1650/79; E 29. Jänner 1996, 94/16/0196; E 27. Jänner 1998, 97/14/0022; E 21. Oktober 2004, 2001/13/0267.)