Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2006

Geschäftszahl

2001/13/0294

Rechtssatz

Dass die Förderung der Wirtschaft keine unmittelbare Verfolgung eines gemeinnützigen Zweckes im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, BAO darstellt, ergibt sich schon aus den im zweiten Satz des Paragraph 35, Absatz 2, BAO beispielhaft angesprochenen Förderungsbereichen (Hinweis E 25. November 1970, 1073/69; E 21. Oktober 2004, 2001/13/0267, mit weiteren Nachweisen).