Verwaltungsgerichtshof
15.02.2006
2001/13/0291
Die Übernahme von Bürgschaften zählt nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Steuerberaters und daher spricht die Verkehrsauffassung von vornherein nicht für die von Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 für die Betriebsausgabeneigenschaft geforderte Veranlassung der Aufwendungen oder Ausgaben aus einer übernommenen Bürgschaft durch dessen Betrieb. [Hier: Auch wenn der Betriebsausgabencharakter einer Bürgschaftsübernahme bei eindeutiger und unmittelbarer Verknüpfung zwischen künftiger Einnahmenerzielung und Übernahme einer Garantenstellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls nicht ausgeschlossen erscheint (Hinweis E 27. November 2001, 98/14/0052; E 30. September 1999, 97/15/0101; E 21. März 1996, 95/15/0092), enthält der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbaren Sachverhaltsfeststellungen, welche die Beurteilung "geltend gemachter Bürgschaftszahlungen iHv 8,421.568,51 S" als Betriebsausgaben ausreichend tragen könnten.]