Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2003

Geschäftszahl

2001/13/0277

Rechtssatz

Die Restnutzungsdauer eines erworbenen Wohngebäudes hängt vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab. Dabei ist zu beachten, dass der Bauzustand nicht nur von der ursprünglich gewählten Bauweise, sondern auch von besonderen Umständen abhängen kann, die erst in späteren Jahren eingetreten oder hervorgekommen sind, wie zB Beeinträchtigungen durch kriegerische Ereignisse, (starke) Erschütterungen, schlecht tragenden Untergrund oder Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten (Hinweis E 24. Oktober 1990, 87/13/0119; E 27. Jänner 1994, 92/15/0127).