Verwaltungsgerichtshof
17.12.2003
2001/13/0277
Voraussetzung für einen höheren Betrag an AfA ist nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera e, EStG 1988, dass ein Nachweis über eine Nutzungsdauer abweichend von der vom Gesetzgeber angenommenen Nutzungsdauer von rund 67 Jahren erbracht wird. Die Beweislast in Ansehung einer kürzeren Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur mit einem Gutachten über den Bauzustand erbracht werden (Hinweis E 22. Juni 2001, 2000/13/0175).