Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2005

Geschäftszahl

2001/13/0263

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/13/0015 E 9. Februar 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat selbst keine Beweismittel zu würdigen und kann eine Fehlerhaftigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nur dann aufgreifen, wenn diese zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (Hinweis E 30. April 2003, 98/13/0119; E 7. Juni 2001, 95/15/0112; E 30. Mai 2001, 99/13/0025, 0026).