Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2005

Geschäftszahl

2001/13/0239

Rechtssatz

Da die PTV (Post- und Telegraphenverwaltung, Anmerkung im Streitzeitraum (hier: 1. April 1994 bis 30. April 1996) allenfalls nur in einem Teilbereich des Fernmeldewesens als Betrieb gewerblicher Art einzustufen war, bedurfte es aus umsatzsteuerlicher Sicht zur Vermeidung eines Widerspruchs zum Gemeinschaftsrecht, das die Tätigkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts im Rahmen des Fernmeldewesens und der Personenbeförderung (zur Gänze) als umsatzsteuerpflichtig ansieht, der gesetzlichen Fiktion des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 UStG 1994, wonach die Tätigkeit des Bundes im Rahmen des Fernmeldewesens und die Beförderung von Personen im Linien- und Gelegenheitsverkehr durch die Post als gewerblich gilt (Hinweis Ruppe, UStG 1994, Paragraph 2,, Tz: 227 und 228). Vergleichbare Bestimmungen sah - wie Ruppe, aaO, zutreffend ausführt - bereits das UStG 1972 zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen vor vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, UStG 1972). Eine entsprechende Fiktion findet sich im KommStG 1993 jedoch nicht, sodass es auf die Frage ankommt, ob die PTV die allgemeinen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art erfüllt.