Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2003

Geschäftszahl

2001/13/0219

Rechtssatz

Dass sich die nach Arbeitsstunden erfolgte Entlohnung im Ergebnis innerhalb einer gewissen Bandbreite (61% - 63%) des "um die Firmenwertabschreibung bereinigten Gewinnes" bewegt, ändert nichts am Fehlen einer auf den wirtschaftlichen Erfolg der Geschäftsführertätigkeit bezogenen - allenfalls auch zum gänzlichen Verlust des Anspruches führenden - Entgeltvereinbarung.