Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2003

Geschäftszahl

2001/13/0219

Rechtssatz

Ein (einnahmenseitiges) Risiko, wie es für Unternehmer typisch ist, ist nicht zu erkennen, wenn - der vermehrten oder verminderten "Überstundenleistung" durch einen klassischen Arbeitnehmer vergleichbar - die in den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen jeweils erforderlichen Arbeitsstunden erbracht werden, deren Entlohnung die Arbeitskraft an sich und nicht einen bestimmten Leistungserfolg als das indizierte, was der Geschäftsführer seiner Gesellschaft schuldete (Paragraph 47, Absatz 2, Satz 1 EStG 1988). Ein auf die Tätigkeit des Geschäftsführers bezogenes Unternehmerwagnis ergibt sich aus der unstrittigen Abhängigkeit der Vergütung von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden daher nicht.