Verwaltungsgerichtshof
26.11.2003
2001/13/0219
Dass der betroffene Alleingesellschafter nicht nur Aufgaben der (handelsrechtlichen) Geschäftsführung wahrgenommen, sondern überwiegend im operativen Bereich der GmbH Tätigkeiten ausgeübt hat, die "fachlich einer Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers entsprechen", steht einer Übernahme der in der Judikatur erarbeiteten Grundsätze betreffend die Erzielung von Einkünften nach Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 durch den wesentlich beteiligten Geschäftsführer im Beschwerdefall nicht entgegen, weil die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, FamLAG und die Vorschrift des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten nicht abstellen. Entscheidend für die Erzielung von Einkünften nach Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 ist das Vorliegen einer Beschäftigung des wesentlich Beteiligten für die Gesellschaft, welche die von der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes entwickelten Kriterien erfüllt (Hinweis E 19. Dezember 2001, 2001/13/0151, und die Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063).
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 1; (hinsichtlich der in der zitierten Vorjudikatur angeführten Kriterien für das Vorliegen der Beschäftigung des wesentlich Beteiligten für die Gesellschaft) 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 6; (hinsichtlich der in der zitierten Vorjudikatur angeführten Kriterien für das Vorliegen der Beschäftigung des wesentlich Beteiligten für die Gesellschaft) 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 4; (hinsichtlich der in der zitierten Vorjudikatur angeführten Kriterien für das Vorliegen der Beschäftigung des wesentlich Beteiligten für die Gesellschaft) (RIS: abwh)