Verwaltungsgerichtshof
18.12.2002
2001/13/0179
GRS wie 2001/14/0124 E 25. September 2001 RS 1
(hier nur der zweite Satz)
Im konkreten Fall ist ein Zusammenhang zwischen den Schwankungen der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einerseits und wirtschaftlichen Parametern (insbesondere dem wirtschaftlichen Erfolg) der Gesellschaft in keiner Weise erkennbar. Vom Gesellschafter-Geschäftsführer frei verfügte Änderungen der Höhe seiner Bezüge haben mit einem Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein. (Hier: Die Auszahlungszeitpunkte haben sich nach dem persönlichen Bedarf des Gesellschafter-Geschäftsführers gerichtet. Das Abstellen auf die Bedürfnisse des Zahlungsempfängers begründet aber bei diesem kein wie immer geartetes Unternehmerwagnis.)