Verwaltungsgerichtshof
29.09.2004
2001/13/0159
Dass Kommanditisten nach dem handelsrechtlichen Begriffstypus kein über ihre Einlage hinausgehendes Haftungsrisiko trifft, ist nach Lehre und Rechtsprechung für sich genommen kein Grund, ihnen die Stellung als Mitunternehmer abzusprechen (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 23, Tz 23, und Doralt, EStG4, § 23, Tz. 226).