Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2004

Geschäftszahl

2001/13/0135

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 1. Juli 2003, 97/13/0215, ausgeführt hat, ändert die Fremdunüblichkeit eines Hauptmietverhältnisses nichts daran, dass der nahestehende Mieter über die Räumlichkeiten verfügen und in Entfaltung seiner unternehmerischen Tätigkeit vermieten konnte. Nichts anderes kann für ein Mietverhältnis gelten, das aus privaten Gründen fortgesetzt wird, wiewohl eine Auflösung des keinen marktkonformen Mietzins vorsehenden Bestandverhältnisses rechtlich möglich und unter Fremden zu erwarten gewesen wäre. Auch in diesem Fall kann der nahestehende Mieter über die Räumlichkeiten verfügen und in Entfaltung seiner unternehmerischen Tätigkeit vermieten.