Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2001

Geschäftszahl

2001/13/0114

Rechtssatz

Eine vollkommen freie Arbeits- und Zeiteinteilung ist für die Beurteilung der Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens nicht wesentlich.