Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2001

Geschäftszahl

2001/13/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0081 E 18. Juli 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Deutliche erfolgsbedingte Schwankungen des Geschäftsführerhonorares können ein Unternehmerrisiko in der Geschäftsführungstätigkeit begründen, das bei der nach Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 gebotenen Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse den Ausschlag gegen ein Dienstverhältnis bewirkt (Hinweis E 21.12.1999, 99/14/0255; E 26.7.2000, 2000/14/0061).