Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.07.2001

Geschäftszahl

2001/13/0090

Rechtssatz

Es kommt im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 nur auf das Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer an. Es kommt nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft an, weshalb der Haftung für Bankkredite der Gesellschaft keine Bedeutung zukommt (Hinweis E 26.11.1996, 96/14/0028; E 27.1.2000, 98/15/0200).

Beachte

Besprechung in:

SWK 3 aus 2003, T9;