Verwaltungsgerichtshof
18.07.2001
2001/13/0090
Es kommt im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 nur auf das Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer an. Es kommt nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft an, weshalb der Haftung für Bankkredite der Gesellschaft keine Bedeutung zukommt (Hinweis E 26.11.1996, 96/14/0028; E 27.1.2000, 98/15/0200).
Besprechung in:
SWK 3 aus 2003, T9;