Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.07.2001

Geschäftszahl

2001/13/0084

Rechtssatz

Eine laufende Entlohnung liegt auch dann vor, wenn der Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt wird (Hinweis E 23.4.2001, 2001/14/0054).