Verwaltungsgerichtshof
18.07.2001
2001/13/0084
GRS wie 99/14/0339 E 26. April 2000 RS 2
(hier nur der erste Satz)
Dass sich leitende Angestellte, insb Geschäftsführer, bei bestimmten Verrichtungen durch einen anderen Angestellten vertreten lassen können, ist nicht unüblich und steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen (Hinweis E 27.1.2000, 98/15/0200). Die Geheimhaltungspflicht ist ebenfalls kein Umstand, der gegen ein Dienstverhältnis spricht.