Verwaltungsgerichtshof
18.07.2001
2001/13/0084
GRS wie 2001/15/0057 E 27. Juni 2001 RS 1
Insgesamt stellt das in Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Eine laufende Entlohnung liegt auch dann vor, wenn der Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt wird. Ausgehend von diesen Kriterien ist bei Anwendung des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 legcit zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0052, 2001/14/0054, und vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061).
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 1;
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 4;
2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 6;
(RIS: abwh)