Verwaltungsgerichtshof
23.01.2002
2001/13/0083
GRS wie 2001/13/0082 E 18. Juli 2001 RS 5
Dass ein Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter auch anderer Kapitalgesellschaften fungiert, steht seiner Eingliederung in den betrieblichen Organismus der abgabepflichtigen Gesellschaft nicht entgegen, weil auch im Spitzenmanagement tätige Fremdgeschäftsführer, die Dienstnehmer sind, häufig weitere Funktionen übernehmen, wenn sich ihre Dienstgeber nicht dagegen aussprechen (Hinweis E 3.8.2000, 2000/15/0097; E 30.11.1999, 99/14/0270).