Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.07.2001

Geschäftszahl

2001/13/0082

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063) steht der Annahme einer Erzielung von Einkünften nach Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des Geschäftsführers ausschließlich in Form vierteljährlich zufließender Zahlungen bewirkt wird, weil diese Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft, dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im Monatsrhythmus zufließen.