Verwaltungsgerichtshof
18.07.2001
2001/13/0082
Dass ein Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter auch anderer Kapitalgesellschaften fungiert, steht seiner Eingliederung in den betrieblichen Organismus der abgabepflichtigen Gesellschaft nicht entgegen, weil auch im Spitzenmanagement tätige Fremdgeschäftsführer, die Dienstnehmer sind, häufig weitere Funktionen übernehmen, wenn sich ihre Dienstgeber nicht dagegen aussprechen (Hinweis E 3.8.2000, 2000/15/0097; E 30.11.1999, 99/14/0270).