Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.07.2001

Geschäftszahl

2001/13/0082

Rechtssatz

Ein auf die Einnahmenseite des Geschäftsführers bezogenes Wagnis läßt sich nur mit einem Zusammenhang des Erfolges seiner Geschäftsführungstätigkeit erkennen, nicht aber mit der - einer vermehrten oder verminderten "Überstundenleistung" durch einen klassischen Arbeitnehmer vergleichbaren - Absolvierung einer jeweils höheren oder geringeren Anzahl von Arbeitsstunden, deren Entlohnung die Arbeitskraft und nicht einen bestimmten Leistungserfolg als das indiziert, was der Geschäftsführer seiner Gesellschaft schuldet (Paragraph 47, Absatz 2, Satz 1 EStG 1988).