Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.07.2001

Geschäftszahl

2001/13/0082

Rechtssatz

Zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führt eine Unzulänglichkeit seiner Begründung nur dann, wenn diese Unzulänglichkeit zur Folge hat, dass dem Beschwerdeführer damit die Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof oder diesem die inhaltliche Prüfung einer durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bewirkten Verletzung der verfolgten Rechte des Beschwerdeführers verwehrt bleibt (Hinweis E 6.4.1995, 93/15/0060).