Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2001

Geschäftszahl

2001/13/0064

Rechtssatz

Der Beginn der Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, Satz 2 VStG stellt nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, KommStG 1993 ab, sondern auf den Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist. Mit Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, KommStG 1993, welche eine Handlungspflicht des Unternehmers bis zum 15. des darauf folgenden Monates statuiert, ist die Verkürzung von Kommunalsteuer im Umfang einer Unterlassung der Einbeziehung von Vergütungen (hier: Vorstandsvergütungen) in ihre Bemessungsgrundlage bei der Selbstbemessung mit Ablauf eben des 15. des darauf folgenden Monats vollendet. Der Erfolg des Deliktes nach Paragraph 15, Absatz eins, KommStG 1993 tritt gleichzeitig damit ein, dass die Abgabe nicht im Fälligkeitszeitpunkt in der geschuldeten Höhe entrichtet wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/13/0065

2001/13/0066

2001/13/0070

2001/13/0068

2001/13/0069

2001/13/0067